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§ 73 ASVG BGBl. Nr. 385/1970, S. 1915
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 385/1970, S. 1915
25. ASVGNov
18. 12. 1970
01. 01. 1971
31. 12. 1972

Beiträge in der Krankenversicherung der Rentner

§ 73. (1) Die Mittel für die Krankenversicherung der Bezieher einer Rente aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und aus der Pensionsversicherung der Angestellten mit Ausnahme der von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen durchgeführten Pensionsversicherung der Arbeiter werden durch Beiträge aufgebracht.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 17/1969)

(3) Der von den Trägern der Pensionsversicherung zu entrichtende Beitrag beträgt ab 1. Jänner 1971 9,75 v. H. des für das laufende Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes an Pensionen. Zum Pensionsaufwand zählen die Pensionen und die Pensionssonderzahlungen einschließlich der Zuschüsse, ausschließlich der Wohnungsbeihilfen und der Ausgleichszulagen.

(4) Die Beiträge nach Abs. 3 sind vorschußweise in monatlichen Raten in dem im Abs. 3 bezeichneten Hundertsatz der Summe des im vorangegangenen Kalendermonat erwachsenden Aufwandes an Pensionen (Pensionssonderzahlungen) dem Hauptverband zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen. Der Hauptverband teilt die einlangenden Beiträge auf die zuständigen Träger der Krankenversicherung nach einem Schlüssel auf, der vom Bundesministerium für soziale Verwaltung auf Antrag des Hauptverbandes unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Aufwandes für die Krankenversicherung der Pensionisten festgesetzt wird. Reicht der Beitrag in der Krankenversicherung der Pensionisten nicht aus, um den nachgewiesenen Aufwand zu decken, so ist der Aufteilungsschlüssel unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Zahl der Pensionisten zur Zahl der übrigen Pflichtversicherten zugunsten jener Träger der Krankenversicherung abzuändern, deren allgemeine finanzielle Lage dies begründet.

(5) Die nach Abs. 1 beitragspflichtigen Träger der Pensionsversicherung und die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen haben, wenn und solange sich der Pensionist ständig im Inland aufhält, von jeder zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung, mit Ausnahme der Waisenpensionen, einen Betrag einzubehalten, der durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen gestaffelt nach der Pensionshöhe mit mindestens 1 v. H. der Pension und höchstens 2,6 v. H. der Pension, in keinem Falle mit weniger als 6,80 S monatlich festzusetzen ist. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, das die Krankenversicherung der Pensionisten einschließt, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

(6) Die Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung nach den §§ 478 und 479 haben von jeder von ihnen zur Auszahlung gelangenden laufenden Geldleistung und Sonderzahlung, durch die eine Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b begründet wird, einen Betrag in der gleichen Höhe einzubehalten, wie er bei den im Abs. 5 genannten Renten gleicher Höhe einzubehalten ist.

(7) In der Krankenversicherung der Bezieher einer Rente aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung und – soweit der Aufwand nicht durch die nach Abs. 5 beziehungsweise 6 einbehaltenen Beträge gedeckt ist – auch aus der von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen durchgeführten Pensionsversicherung der Arbeiter sowie aus der von dieser Anstalt durchgeführten zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 478 wird der Aufwand aus den Mitteln der Pensionsversicherung erstattet; die Satzung des Versicherungsträgers kann hiefür einen Pauschbetrag festsetzen.

(8) In der Krankenversicherung der nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b teilversicherten Bezieher einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 haben die Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung an die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen ab dem Beginn der Krankenversicherung (§ 10 Abs. 6 beziehungsweise 7) bis zu deren Ende (§ 12 Abs. 5) einen Beitrag in gleicher Höhe zu entrichten, wie er von den bei dieser Anstalt in der Krankenversicherung Weiterversicherten nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist; als Beitragsgrundlage gilt die die Teilversicherung begründende laufende Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung in ihrer jeweiligen Höhe ohne Berücksichtigung von Ruhensbestimmungen.

(9) Für die Beiträge zur Weiterversicherung von Personen, die aus der Krankenversicherung der Rentner ausscheiden, sind die Bestimmungen der §§ 76 bis 79 maßgebend.