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§ 77 ASVG BGBl. Nr. 676/1991
Stichtag: 01. 01. 1992  
Sichttag: 27. 12. 1991
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 676/1991
50. ASVGNov
27. 12. 1991
01. 01. 1992

Ausmaß und Entrichtung

§ 77. (1) In der Krankenversicherung ist für Selbstversicherte, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19 a, als Beitragssatz der gleiche Hundertsatz der Beitragsgrundlage wie im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a heranzuziehen. Zahlungen, die für Gruppen von Selbstversicherten von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen. Für die nach § 19 a Selbstversicherten ist als Beitragssatz ein Hundertsatz der Beitragsgrundlage wie im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. lit. d heranzuziehen, je nachdem, ob sie der Pensionsversicherung der Arbeiter oder einer anderen Pensionsversicherung zugehören (§ 19 a Abs. 5).

(2) In der Pensionsversicherung beträgt der Beitragssatz

1. 

für die Weiterversicherung von Personen im Sinne des § 18 Abs. 2, solange die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 erster und zweiter Satz zutreffen, sowie für die Selbstversicherung gemäß § 18 10,25 vH,

2. 

für alle übrigen Weiter- und Selbstversicherten einschließlich der Selbstversicherten gemäß den §§ 16a und 18a 22,8 vH

der Beitragsgrundlage. Für den Beginn und das Ende der Heranziehung der Beitragssätze nach lit. a gilt § 18 Abs. 5 und 6 bzw. § 18a Abs. 5 und 6 entsprechend. Für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf das Sechzigfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 nicht übersteigen.

(3) Der Beitragssatz für Selbstversicherte in der Unfallversicherung (§ 19) wird durch die Satzung des Versicherungsträgers im Rahmen des Erforderlichen festgesetzt.

(4) Die Beiträge für die Höherversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 20 Abs. 1 betragen unter Zugrundelegung der zusätzlichen Bemessungsgrundlage (§ 181 Abs. 1 letzter Satz) von

 

88 177 S für das Kalenderjahr ....... 595 S,

 

132 917 S für das Kalenderjahr ..... 893 S.

An die Stelle der Beträge von 88 177 S und 132 917 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108i mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. An die Stelle der Beträge von 595 S und 893 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.

(5) Die Beiträge nach den Abs. 1 bis 4, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 18a, sind vom Versicherten zu tragen. Für die nach § 18 a Selbstversicherten sind die Beiträge aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

(6) Aufgehoben.

(7) Aufgehoben.