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§ 78 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Stichtag: 01. 01. 1962  
Sichttag: 11. 01. 1962
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962

Fälligkeit, Einzahlung und Haftung

§ 78. (1) Die Beiträge für Weiterversicherte sind zu Beginn des Kalendermonates fällig. Die Fälligkeit der Beiträge für Selbstversicherte ist durch die Satzung des den Beitrag einziehenden Versicherungsträgers zu regeln.

(2) Beiträge zur Höherversicherung sind gleichzeitig mit jenen Beiträgen fällig, zu denen sie hinzutreten, sofern nicht eine andere Vereinbarung mit dem Versicherungsträger zustande kommt.

(3) Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind zum Fälligkeitstermin unmittelbar an den für die Versicherung zuständigen Versicherungsträger einzuzahlen. Die gemäß § 19a Selbstversicherten haben die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung an den zuständigen Krankenversicherungsträger einzuzahlen.

(4) In der Selbstversicherung nach § 19a hat jeder Dienstgeber dem Selbstversicherten gegen Nachweis der bestehenden Selbstversicherung die Hälfte des Beitrages zu ersetzen, der auf das von ihm ausgezahlte Entgelt (§ 49) entfällt; der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zahlung des jeweiligen Entgeltes vom Selbstversicherten geltend zu machen.

(5) Für die Beiträge der Familienangehörigen in der Selbstversicherung (§§ 18 Abs. 1 Z 2, 19 Abs. 1 Z 2) haftet der selbständig Erwerbstätige (der Landwirt) zur ungeteilten Hand mit dem Versicherten.