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§ 80 ASVG BGBl. Nr. 201/1996
Stichtag: 01. 01. 1996  
Sichttag: 30. 04. 1996
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 201/1996
StruktAnpG 1996
30. 04. 1996
01. 01. 1996
31. 12. 1997

Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1996

§ 80. (1) In der Pensionsversicherung leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen sowie der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen sowie der Beitrag gemäß § 80b außer Betracht zu lassen.

(2) Der den einzelnen Trägern der Pensionsversicherung nach Abs. 1 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.