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§ 80a ASVG BGBl. Nr. 20/1994
Stichtag: 01. 01. 1994  
Sichttag: 11. 01. 1994
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 20/1994
52. ASVGNov
11. 01. 1994
01. 01. 1994

§ 80a. (1) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g) 1,5 Milliarden Schilling am 20. November 1992 zu überweisen.

(2) Abweichend von § 80 Abs. 1 leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1992 einen Beitrag, der sich gegenüber dem nach § 80 Abs. 1 zu ermittelnden Betrag vermindert:

1. 

für die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter um 1 050 Millionen Schilling,

2. 

für die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen um 250 Millionen Schilling,

3. 

für die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten um 950 Millionen Schilling,

4. 

für die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues um 350 Millionen Schilling.

(3) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g) 500 Millionen Schilling am 20. November 1994 zu überweisen.

(4) Abweichend von § 80 Abs. 1 leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1994 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.