5. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
Verwendung der Mittel
§ 81. Die Mittel der Sozialversicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Zuständigkeit der Versicherungsträger (des Hauptverbandes).