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§ 81 ASVG BGBl. I Nr. 92/2000, S. 937
Stichtag: 01. 01. 2003  
Sichttag: 11. 08. 2000
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 92/2000, S. 937
SRÄG 2000 urspr.
11. 08. 2000
01. 01. 2003

5. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen

Verwendung der Mittel

§ 81. Die Mittel der Sozialversicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen. Darüber hinaus haben die Krankenversicherungsträger einmal im Kalenderjahr die Versicherten über die Kosten der von ihnen und ihren Angehörigen in Anspruch genommenen Sachleistungen zu informieren.