Ruhen der Leistungsansprüche bei Ableistung des Präsenzdienstes
§ 89a. Für die Dauer des aufgrund der Bestimmungen des
Wehrgesetzes 1978 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes - ausgenommen bei den in
§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 genannten Personen - ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für seine Person.