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§ 89 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Stichtag: 01. 07. 1966  
Sichttag: 12. 08. 1966
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962

Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt

§ 89. (1) Die Leistungsansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (§ 123), für den die Leistung gewährt wird,

1. 

eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige oder in einem Arbeitshaus angehalten wird;

2. 

sich im Ausland aufhält; als Auslandsaufenthalt gilt nicht der Aufenthalt in einem anderen Lande, solange der Anspruchsberechtigte in diesem Lande im Sinne des § 3 Abs. 2 als im Inland beschäftigt gilt.

(2) Das Ruhen von Renten(Pensions)ansprüchen aus der Unfallversicherung und aus der Pensionsversicherung nach Abs. 1 tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr nicht zwei Monate überschreitet. Leistungsansprüche aus der Krankenversicherung ruhen auch während einer Untersuchungshaft. Das Ruhen von Leistungsansprüchen aus der Unfallversicherung beim Tode eines Flüchtlings im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit tritt ferner nicht ein, wenn der Wohnort der Personen, die auf die Leistung Anspruch haben, sich im Ausland befindet.

(3) Im Falle des Abs. 1 Z 2 tritt ferner das Ruhen nicht ein,

1. 

wenn durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen oder durch eine Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit anderes bestimmt wird;

2. 

hinsichtlich der Ansprüche aus der Unfallversicherung und aus der Pensionsversicherung, wenn der Versicherungsträger einem österreichischen Staatsbürger die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt.

(4) Hat ein Versicherter, dessen Anspruch nach Abs. 1 oder 2 ruht, im Inland Angehörige (§ 123), so sind in der Krankenversicherung die für Angehörige vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Ruht der Anspruch auf eine Rente aus der Unfallversicherung oder aus der Pensionsversicherung, so gebührt den im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten – in der Unfallversicherung im Falle des Todes infolge des Arbeitsunfalles – Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten, eine Rente in der halben Höhe der ruhenden Rente. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu: Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister.

(5) Leistungen nach Abs. 4 gebühren Angehörigen nicht, deren Mitschuld oder Teilnahme an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Abs. 1 Z 1) verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. § 88 Abs. 3 gilt entsprechend.

(6) Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß der Aufenthalt in bestimmten Grenzorten der benachbarten Staaten dem Aufenthalt im Inland gleichzuhalten ist. Eine solche Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.