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§ 95 ASVG BGBl. Nr. 205/1985
Stichtag: 01. 01. 1985  
Sichttag: 24. 05. 1985
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 205/1985
SVÄG 1985
24. 05. 1985
01. 01. 1985

Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen

§ 95. (1) Bei der Anwendung der §§ 90 und 90a sind die Renten (Pensionen) mit dem Hilflosenzuschuß (§ 105a), dem Zurechnungszuschlag (§ 261 Abs. 3), dem Kinderzuschlag (§ 261a) und dem Leistungszuschlag (§ 284 Abs. 5), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 248) und die Kinderzuschüsse (§ 262) heranzuziehen. Bei der Anwendung des § 94 sind, soweit dort nichts anderes bestimmt wird, die Pensionen mit dem Zurechnungszuschlag (§ 261 Abs. 3), dem Kinderzuschlag (§ 261a) und dem Leistungszuschlag (§ 284 Abs. 5), jedoch ohne den Hilflosenzuschuß (§ 105a), die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 248) und die Kinderzuschüsse (§ 262) heranzuziehen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung mehrerer Ruhensbestimmungen vor, so sind diese in der Reihenfolge § 90a, § 90 und § 94 anzuwenden; bei der Anwendung des § 90 ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß § 90a ruhenden Rentenanspruch übersteigt.

(3) Aufgehoben.