Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen
§ 95. (1) Bei Anwendung der
§§ 90 und
90a sind die Renten (Pensionen) mit dem Hilflosenzuschuß und den Zuschlägen, jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für
Höherversicherung (§ 248 Abs. 1 und
§ 251 Abs. 3) und die Kinderzuschüsse heranzuziehen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung mehrerer Ruhensbestimmungen vor, so sind diese in der Reihenfolge § 90a,
§ 90 und
§ 94 anzuwenden; bei der Anwendung des
§ 90 ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß
§ 90a ruhenden Rentenanspruch übersteigt.
(3) Aufgehoben.