Dokumentanzeige

§ 94 ASVG BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237
Stichtag: 01. 01. 1961  
Sichttag: 29. 12. 1960
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237
8. ASVGNov
29. 12. 1960
01. 01. 1961

Zusammentreffen eines Rentenanspruches aus der Pensionsversicherung mit Entgelt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

§ 94. (1) Gebührt neben einem Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftsrente und Knappschaftssold sowie Waisenrente Entgelt aus einer gleichzeitig ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit, so ruht der Grundbetrag mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Entgelt 680 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Rente und Entgelt im Monat den Betrag von 1800 S übersteigt.

(2) Hat der Rentenberechtigte Anspruch auf die Kinderbeihilfe nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 31/1950, oder auf die Familienbeihilfe nach dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955, sind vom Entgelt für jedes Kind, für das Anspruch auf die vorgenannten Leistungen besteht, 200 S im voraus abzusetzen.

(3) Tritt an die Stelle des Entgeltes Krankengeld aus der Krankenversicherung oder wird aus dieser Versicherung Krankenhauspflege gewährt, so ruht für die Dauer des Bezuges des Krankengeldes oder der Gewährung der Krankenhauspflege der Rentenanspruch in der bisherigen Höhe weiter.

(4) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Abs. 1 nicht während eines ganzen Kalenderjahres gegeben, weil der Rentenberechtigte nicht ständig beschäftigt war, oder hat der Rentenberechtigte während eines Kalenderjahres ein Entgelt bezogen, das in den einzelnen Kalendermonaten nicht gleich hoch war, kann er beim leistungszuständigen Versicherungsträger bis 31. März des folgenden Kalenderjahres beantragen, daß die Bestimmungen des Abs. 1 für das vorangegangene Kalenderjahr neuerlich angewendet werden, wobei als monatlich gebührendes Entgelt ein Zwölftel des in diesem Kalenderjahr insgesamt gebührenden Entgeltes anzunehmen ist. Eine solche neuerliche Feststellung kann jederzeit auch von Amts wegen erfolgen. Ergibt sich daraus ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung gelangten monatlichen Rentenbetrag, ist der Mehrbetrag dem Rentenberechtigten zu erstatten.

(5) Bei Anwendung des Abs. 1 sind mehrere Rentenansprüche zu einer Einheit zusammenzufassen. Der Ruhensbetrag ist auf mehrere beteiligte Rentenansprüche nach der Höhe der Grundbeträge aufzuteilen.