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§ 107 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines SozialversicherungsG
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

§ 107. (1) Unbeschadet der Bestimmung des § 101 Abs. 2 sind zu Unrecht erbrachte Geldleistungen vom Versicherungsträger zurückzufordern.

(2) Das Recht auf die Rückforderung nach Abs. 1 verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitunkt, in dem dem Versicherungsträger bekanntgeworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.

(3) Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers, auf die Rückforderung nach Abs. 1 verzichten oder die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen, wenn der ungebührliche Bezug nicht durch unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder durch Verletzung der Meldevorschriften (§ 40) herbeigeführt worden ist.