Dokumentanzeige

§ 108d ASVG BGBl. Nr. 484/1984
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 484/1984
40. ASVGNov
07. 12. 1984
01. 01. 1986
31. 12. 1988

Richtwert für die Festsetzung des Anpassungsfaktors

§ 108d. (1) Für jedes Kalenderjahr ist ein Richtwert zu ermitteln, der durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des Ausgangszeitraumes durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des Vergleichszeitraumes, vervielfacht mit dem Faktor, der sich nach Maßgabe des Abs. 5 ergibt, gebildet wird. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage des Vergleichszeitraumes ist aus den durchschnittlichen Beitragsgrundlagen an den Zählungstagen (§ 108a Abs. 2) im Juli des drittvorangegangenen Kalenderjahres und im Jänner des zweitvorangegangenen Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der Abs. 2 und 4 sowie des § 108a Abs. 2 zu errechnen. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage des Ausgangszeitraumes ist aus den durchschnittlichen Beitragsgrundlagen an den Zählungstagen (§ 108a Abs. 2) im Juli des zweitvorangegangenen Kalenderjahres und im Jänner des vorangegangenen Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der Abs. 3 und 4 sowie des § 108a Abs. 2 zu errechnen. Der Richtwert ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den Richtwert für jedes Kalenderjahr gleichzeitig mit der Verlautbarung des Gutachtens des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung (§ 108e) kundzumachen.

(2) Zur Feststellung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage an den Zählungstagen des Vergleichszeitraumes (Abs. 1) ist die Zahl der an dem jeweiligen Zählungstag in jeder Lohnstufe eingereihten Personen mit dem Tageswert (§ 46 Abs. 4) dieser Lohnstufe zu vervielfachen. Dabei bleiben jeweils die Lohnstufen außer Betracht, in die Versicherte eingereiht wurden, deren allgemeine Beitragsgrundlage den Betrag des am Zählungstag in Geltung gestandenen Richtsatzes für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung (§ 293 Abs. 1 lit. a bb) nicht übersteigt.

(3) Zur Feststellung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage an den Zählungstagen des Ausgangszeitraumes (Abs. 1) ist für jeden Zählungstag ein unterer und ein oberer Grenzbetrag zu bilden. Unterer Grenzbetrag für den Zählungstag ist die mit der um 0,5 erhöhten halben Aufwertungszahl des Jahres, in dem der Zählungstag liegt, vervielfachte untere Grenze der niedrigsten an dem ein Jahr zurückliegenden Zählungstag nach Abs. 2 heranzuziehenden Lohnstufe. Der untere Grenzbetrag ist auf Groschen zu runden. Oberer Grenzbetrag für den Zählungstag ist der mit der um 0,5 erhöhten halben Aufwertungszahl des Jahres, in dem der Zählungstag liegt, vervielfachte Meßbetrag (§ 108b Abs. 2) des dem Zählungstag vorangegangenen Kalenderjahres. Der obere Grenzbetrag ist auf Groschen zu runden. Die Zahl der an dem jeweiligen Zählungstag in jeder Lohnstufe eingereihten Personen ist mit dem Tageswert (§ 46 Abs. 4) dieser Lohnstufe zu vervielfachen. Dabei ist als unterste Lohnstufe der Bereich zwischen dem unteren Grenzbetrag und der nächsthöheren Lohnstufengrenze anzunehmen und der Mittelwert aus dem unteren Grenzbetrag und der nächsthöheren Lohnstufengrenze zu bilden. Der Mittelwert ist auf Groschen zu runden. Die Zahl der in die unterste Lohnstufe eingereihten Personen ist entsprechend der Verkürzung des Lohnstufenbereiches zu vermindern und die so verminderte Zahl mit dem Mittelwert anstelle des Tageswertes der Lohnstufe zu vervielfachen. Als oberste Lohnstufe gilt die Lohnstufe, in die der obere Grenzbetrag fällt. Die Zahl aller in diese oder in eine höhere Lohnstufe eingereihten Personen ist für die Bildung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des Zählungstages mit dem oberen Grenzbetrag zu vervielfachen.

(4) Die durchschnittliche Beitragsgrundlage des Vergleichs- bzw. Ausgangszeitraumes ist der Betrag, der sich aus der Summe der nach Abs. 2 bzw. unter Bedachtnahme auf die Sonderregelungen für die unterste und für die oberste Lohnstufe nach Abs. 3 errechneten Beträge für beide Zählungstage und für alle Lohnstufen, geteilt durch die Summe der an den beiden Zählungstagen in diese Lohnstufen eingereihten Personen, ergibt. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Groschen zu runden.

(5) Für die Bildung des Richtwertes nach Abs. 1 ist ein Faktor heranzuziehen, der unter Berücksichtigung der Bezieherrate von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Ausgangszeitraum (Abs. 6) nach Maßgabe des Abs. 7 berechnet wird. Dieser Faktor beträgt 1, wenn die Bezieherrate gemäß Abs. 6 kleiner als 0,025 ist.

(6) Die Bezieherrate von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Ausgangszeitraum ist durch Teilung der Summe der vom Bundesministerium für soziale Verwaltung veröffentlichten Zahlen der Bezieher von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe in den Monaten, in die die Zählungstage des Ausgangszeitraumes fallen, durch die Summe dieser Zahlen zuzüglich der Summe der an den beiden Zählungstagen des Ausgangszeitraumes in Lohnstufen eingereihten Personen zu ermitteln.

(7) Der Faktor nach Abs. 5 ist der Wert, der sich durch Teilung der Zahl 10 durch die um 10 erhöhte Bezieherrate von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Ausgangszeitraum (Abs. 6) ergibt.