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§ 108g ASVG BGBl. Nr. 23/1974, S. 435
Stichtag: 01. 01. 1990  
Sichttag: 12. 06. 1990
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 23/1974, S. 435
30. ASVGNov
15. 01. 1974
01. 01. 1974

Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung

§ 108g. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Renten aus der Unfallversicherung mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen; soweit Renten nicht nach festen Beträgen bemessen sind, gilt dies jedoch nur dann, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner des vorangegangenen Jahres eingetreten ist, und zwar mit der Maßgabe, daß die erstmalige Anpassung, sofern der Versicherungsfall im zweiten Halbjahr eingetreten ist, mit dem um 0,5 erhöhten halben Anpassungsfaktor vorzunehmen ist.

(2) Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Rente zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und des Hilflosenzuschusses und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Rentenbestandteile.

(3) Zu der nach Abs. 1 und 2 gebührenden Rente treten Kinderzuschüsse und der Hilflosenzuschuß nach den hiefür geltenden Vorschriften.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten entsprechend auch für andere Geldleistungen aus der Unfallversicherung, deren Höhe sich nach der Bemessungsgrundlage (nach dem Jahresarbeitsverdienst) bemißt.

(5) Bei Anwendung der Abs. 1 und 4 ist in den Fällen des § 180 von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Rente neu festgestellt wurde; in den Fällen des § 215 Abs. 3 ist vom Todestag des Versicherten auszugehen, falls der Unterhaltsanspruch nicht höher war als 20 v. H. der Bemessungsgrundlage.

(6) Bei der Anwendung des Abs. 5 und der §§ 207 Abs. 1, 210 Abs. 3, 213 Abs. 2 und 220 tritt an die Stelle der Bemessungsgrundlage der mit dem Anpassungsfaktor vervielfachte Betrag der Bemessungsgrundlage. Diese Vervielfachung ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist.