ABSCHNITT VIII
Strafbestimmungen
Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht
§ 111. Dienstgeber und sonstige nach
§ 36 meldepflichtige Personen (Stellen), im Falle einer Bevollmächtigung nach
§ 35 Abs. 3 oder
§ 36 Abs. 2 die Bevollmächtigten, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht verweigern oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben machen, begehen eine Verwaltungsübertretung und werden, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis 6000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Wenn aber Schädigungsabsicht vorliegt, werden sie mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.