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§ 113 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Beitragszuschläge

§ 113. (1) Den im § 111 angeführten Personen (Stellen), die Anmeldungen zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstatten oder ein zu niedriges Entgelt melden, kann ein Beitragszuschlag bis zum zweifachen Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge vorgeschrieben werden.

(2) Werden vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, kann ein Beitragszuschlag bis 1000 S vorgeschrieben werden.

(3) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(4) Die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen den beteiligten Versicherungsträgern nach Maßgabe der Aufteilung des zugrunde liegenden Beitrages zu. Die gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem Unterstützungsfonds des einhebenden Versicherungsträgers zu.

(5) § 112 Abs. 3 gilt entsprechend.