Dokumentanzeige

§ 113 ASVG BGBl. Nr. 6/1968, S. 363
Stichtag: 01. 01. 1968  
Sichttag: 09. 01. 1968
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 6/1968, S. 363
21. ASVGNov
09. 01. 1968
01. 01. 1968

Beitragszuschläge

§ 113. (1) Den im § 111 angeführten Personen (Stellen), die Anmeldungen zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstatten oder ein zu niedriges Entgelt melden, kann ein Beitragszuschlag bis zum zweifachen Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge vorgeschrieben werden. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen.

(2) Werden vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, kann ein Beitragszuschlag bis 1000 S vorgeschrieben werden.

(3) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(4) Die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen den beteiligten Versicherungsträgern nach Maßgabe der Aufteilung des zugrunde liegenden Beitrages zu. Die gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem Unterstützungsfonds des einhebenden Versicherungsträgers zu.

(5) § 112 Abs. 3 gilt entsprechend.