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§ 114 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 07. 02. 1958
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Verstöße gegen die Vorschriften über die Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers durch den Dienstgeber

§ 114. Ein Dienstgeber, der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung einbehalten oder von ihm übernommen und dem berechtigten Versicherungsträger vorsätzlich vorenthalten hat, macht sich eines Vergehens schuldig. Er wird hiefür mit strengem Arrest von sechs Monaten bis zu einem Jahr, bei sehr erschwerenden Umständen bis zu zwei Jahren bestraft. Mit der Arreststrafe kann das Gericht Geldstrafen bis zu 30.000 S verhängen. Wenn die Milderungsgründe überwiegen, ist nur die Geldstrafe zu verhängen.