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§ 124 ASVG BGBl. Nr. 6/1968, S. 363
Stichtag: 01. 01. 1969  
Sichttag: 17. 01. 1969
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 6/1968, S. 363
21. ASVGNov
09. 01. 1968
01. 01. 1968

Sonderregelungen für Selbstversicherte und Pensionisten

§ 124. (1) Bei Selbstversicherten (§ 18) ist die Leistungspflicht allgemein, soweit nicht für einzelne Leistungen eine längere Wartezeit vorgesehen ist, von der Erfüllung einer Wartezeit von sechs Wochen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles abhängig. Durch die Satzung kann diese Wartezeit auf drei Monate unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erweitert werden. Bei den nach § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 Versicherten sind auf die Wartezeit die Zeiten anzurechnen, die der frühere Ehegatte bis zur Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe, der verstorbene Ehegatte bis zu seinem Tod, in der Selbstversicherung zurückgelegt hat. Die Satzung kann für Selbstversicherte auch den Kreis der Angehörigen einschränken, doch dürfen weder die Kinder (§ 123 Abs. 2 Z 2 bis 6) bis zum vollendeten 15. Lebensjahr noch die Ehegattin ausgeschlossen werden, es sei denn, daß die Personen selbst berechtigt sind, der Selbstversicherung in der Krankenversicherung beizutreten.

(2) Ist der Pensionist (§ 8 Abs. 1 Z 1) oder ein Angehöriger des Pensionisten (§ 123) in einer Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt der allgemeinen Fürsorge, in der er im Rahmen seiner gesamten Betreuung Krankenbehandlung erhält, untergebracht, so besteht während der Dauer dieser Unterbringung für seine Person kein Anspruch auf die Leistungen aus der Krankenversicherung. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Sterbegeld.