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§ 124 ASVG BGBl. Nr. 87/1960, S. 615
Stichtag: 01. 04. 1960  
Sichttag: 15. 04. 1960
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 87/1960, S. 615
6. ASVGNov
15. 04. 1960
01. 04. 1960

Sonderregelungen für Selbstversicherte und Rentner

§ 124. (1) Bei Selbstversicherten (§ 18) ist die Leistungspflicht allgemein, soweit nicht für einzelne Leistungen im folgenden eine längere Wartezeit vorgesehen ist, von der Erfüllung einer Wartezeit von sechs Wochen abhängig. Durch die Satzung kann diese Wartezeit auf drei Monate erweitert werden. Die Satzung kann für solche Personen auch den Kreis der Angehörigen einschränken, doch dürfen weder die Ehegattin noch die Kinder (§ 123 Abs. 2 Z 2 bis 6) bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ausgeschlossen werden.

(2) Leistungen aus der Krankenversicherung werden nicht gewährt, wenn der Rentner (§ 8 Abs. 1 Z 1) oder ein Angehöriger des Rentners (§ 123) in einer Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt der allgemeinen Fürsorge, in der er im Rahmen seiner gesamten Betreuung Krankenbehandlung erhält, untergebracht ist.