Behandlungsbeitrag-Ambulanz
§ 135a. (1) Für jede Inanspruchnahme einer ambulanten Behandlung nach diesem Abschnitt
| | | | | | | | | | |
1. | in Krankenanstalten, die über Landesfonds finanziert werden,
|
2. | in bettenführenden Vertragskrankenanstalten,
|
3. | in eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger (mit Ausnahme der Sonderkrankenanstalten für Rehabilitation und der Ambulatorien für physikalische Medizin), soweit es sich nicht um eine Rehabilitationsmaßnahme oder Jugendlichen- oder Vorsorge-(Gesunden-)untersuchung handelt, |
| | | | | | | | | | |
ist pro Ambulanzbesuch ein Behandlungsbeitrag zu zahlen. Liegt ein entsprechender Überweisungsschein vor, so beträgt der Behandlungsbeitrag 150 S, sonst 250 S. Der Behandlungsbeitrag darf pro Versicherten (Angehörigen) 1000 S im Kalenderjahr nicht übersteigen. Er ist einmal im Kalenderjahr einzuheben.
|
(2) Der Behandlungsbeitrag darf nicht eingehoben werden
| | | | | | | | | | |
1. | in medizinischen Notfällen (Abs. 3),
|
2. | in Fällen der Befundung und Begutachtung nach
§ 22 Abs. 3 zweiter Halbsatz KAG,
|
3. | für Personen, die auf Grund der
Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 16 von der Rezeptgebühr befreit sind,
|
4. | für Personen, die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft in Anspruch nehmen,
|
5. | für Personen, die Teile des Körpers nach
§ 120 Abs. 2 oder Blut(plasma) spenden,
|
6. | wenn Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden erforderlich sind, die außerhalb der Krankenanstalt (eigenen Einrichtung) in angemessener Entfernung vom Wohnort des (der) Versicherten nicht in geeigneter Weise oder nur unzureichend zur Verfügung stehen.
|
| | | | | | | | | | |
Dies gilt nicht, wenn der Ambulanzbesuch durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel bedingt ist oder sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften erweist. |
(3) Ein medizinischer Notfall liegt vor, wenn Lebensgefahr besteht oder wenn die ambulante Behandlung unmittelbar eine stationäre Behandlung nach sich zieht.