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§ 138 ASVG BGBl. Nr. 67/1967, S. 497
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 67/1967, S. 497
19. ASVGNov
03. 03. 1967
01. 01. 1967
31. 05. 1967

2. UNTERABSCHNITT

Krankengeld

Anspruchsberechtigung

§ 138. (1) Pflichtversicherte sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach § 122 Anspruchsberechtigte haben aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld.

(2) Vom Anspruch auf Krankengeld sind ausgeschlossen:

a) 

Lehrlinge ohne Entgelt,

b) 

gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 und gemäß § 7 Z 1 lit. e pflichtversicherte, in Ausbildung stehende Personen ohne Bezüge,

c) 

in der Krankenversicherung der Pension Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1,

d) 

gemäß § 9 in die Krankenversicherung einbezogene Personen;

e) 

gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 lit. b teilversicherte Pflichtmitglieder der Tierärztekammern während der ersten sechs Wochen einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.

(3) Nach Abs. 1 Anspruchsberechtigte und die Pflichtmitglieder der Tierärztekammern haben den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche zu melden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt oder durch eine Krankenanstalt ist der Meldung durch den Anspruchsberechtigten gleichzuhalten.