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§ 140 ASVG BGBl. Nr. 87/1960, S. 615
Stichtag: 01. 05. 1960  
Sichttag: 15. 04. 1960
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 87/1960, S. 615
6. ASVGNov
15. 04. 1960
01. 05. 1960

Anrechnung von Zeiten auf die Höchstdauer des Krankengeldbezuges

§ 140. Auf die Höchstdauer gemäß § 139 sind anzurechnen:

1. 

Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 89 oder gemäß § 143 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 zweiter Halbsatz sowie Abs. 5 ruht, soweit es sich nicht um Leistungen der erweiterten Heilfürsorge handelt;

2. 

Zeiten, für die dem Versicherten ein Kostenersatz für Anstaltspflege gemäß § 131 oder § 150 gewährt wird;

3. 

Zeiten, für die dem Versicherten an Stelle von Anstaltspflege Hauspflege gemäß § 151 gewährt wird.