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§ 152 ASVG BGBl. Nr. 87/1960, S. 615
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 87/1960, S. 615
6. ASVGNov
15. 04. 1960
01. 05. 1960
31. 12. 1961

Familien- und Taggeld

§ 152. (1) Versicherte, denen die Anspruchsberechtigung für Angehörige gemäß § 123 zusteht, erhalten ein Familiengeld, solange sie auf Rechnung des Versicherungsträgers in Anstaltspflege stehen und ihr Anspruch auf Krankengeld ausschließlich aus diesem Grunde ruht. Das Familiengeld ist in folgender Höhe zu gewähren:

a) 

solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug von weniger als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat, in der Höhe des halben Krankengeldes (§ 141 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2),

b) 

solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Fortbezug von 50 v. H. dieser Bezüge hat, in der Höhe eines Viertels des Krankengeldes (§ 141 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2).

Als satzungsmäßige Mehrleistung kann das Familiengeld allgemein in den Fällen der lit. a auf zwei Drittel des Krankengeldes (§ 141 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2), in den Fällen der lit. b auf ein Drittel des Krankengeldes (§ 141 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2) und für Versicherte mit mehr als einem Angehörigen bis zu 5 v. H. der Bemessungsgrundlage für die Barleistungen für jeden weiteren Angehörigen erhöht werden. Der Gesamtbetrag des erhöhten Familiengeldes darf in keinem Falle den Betrag des sonst gebührenden Krankengeldes übersteigen.

(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß Versicherte, die keinen Anspruch auf Familiengeld nach Abs. 1 haben, weil ihnen die Anspruchsberechtigung für Angehörige gemäß § 123 nicht zusteht, für die im Abs. 1 bezeichnete Dauer an Stelle des Familiengeldes ein Taggeld erhalten. Die Höhe des Taggeldes wird durch die Satzung bestimmt; es darf die Höhe des halben Krankengeldes nicht übersteigen.

(3) Das Familiengeld kann vom Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden.

(4) § 142 und § 143 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 werden auf den Familien(Tag)geldanspruch entsprechend angewendet.