Berufskrankheiten
§ 177. (1) Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch berufliche Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind.
(2) Die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Krankheiten mit Ausnahme der unter den laufenden Nummern 25, 29, 30 und 34 bis 36 genannten Krankheiten gelten auch als Berufskrankheiten, wenn sie bei den im § 176 Abs. 2 bezeichneten Versicherten im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz eingetreten sind.