Bemessungsgrundlage in sonstigen Fällen
§ 181a. (1) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e und g in der Unfallversicherung Teilversicherten ist die Bemessungsgrundlage unter Bedachtnahme auf § 178 nach den §§ 179 bis 181 zu ermitteln.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage in den Fällen des § 176, wenn der Verletzte oder Getötete zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles in der Unfallversicherung versichert war. Wenn der Versicherungsfall in Ausübung der den Mitgliedern der im § 176 Abs. 1 Z 7 genannten freiwilligen Feuerwehren obliegenden Pflichten eingetreten ist, ist bei Bestehen einer Höherversicherung nach § 20 Abs. 2 der Summe der jeweils in Betracht kommenden Bemessungsgrundlagen nach den §§ 178 bis 181 der sich nach § 181 Abs. 1 erster Satz jeweils ergebende Betrag unter Bedachtnahme auf § 178 Abs. 2 hinzuzurechnen.