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§ 181b ASVG BGBl. I Nr. 142/2004, S. 16
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 142/2004, S. 16
PharmonG
15. 12. 2004
01. 01. 2005
31. 08. 2010

Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i

§ 181b. Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und  i in der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage für Barleistungen,

a) 

die nach Vollendung des 15., aber vor Vollendung des 18. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von  7 598,87 €;

b) 

die nach Vollendung des 18., aber vor Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von  10 132,80 €;

c) 

die nach Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von  15 198,91 €.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. Die Bemessungsgrundlage nach § 180 hat für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten außer Betracht zu bleiben.