Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i
§ 181b. Für die gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage für Barleistungen,
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a) | die nach Vollendung des 15., aber vor Vollendung des 18. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von
4 774,97 €;
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b) | die nach Vollendung des 18., aber vor Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von
6 367,23 €;
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c) | die nach Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von
9 550,66 €. |
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 108 Abs. 9 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. Die Bemessungsgrundlage nach
§ 180 hat für die gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten außer Betracht zu bleiben. |