Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i
§ 181b. Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage für Barleistungen,
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a) | die nach Vollendung des 15., aber vor Vollendung des 18. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von S 27 349,–; |
b) | die nach Vollendung des 18., aber vor Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von S 36 466,–; |
c) | die nach Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von S 54 698,–. |
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108i mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. Die Bemessungsgrundlage nach § 180 hat für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten außer Betracht zu bleiben. |