Zusammenwirken mit den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern
§ 201. (1) Bei Durchführung der Berufsfürsorge haben die Träger der Unfallversicherung mit den zuständigen Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern zusammenzuwirken. Vor der Gewährung einer beruflichen Ausbildung ist ein Berufsberatungsgutachten des zuständigen Arbeitsamtes einzuholen.
(2) Der Versicherungsträger kann die berufliche Ausbildung eines Versehrten gegen Kostenbeitrag dem zuständigen Landesarbeitsamt übertragen.