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§ 207 ASVG BGBl. Nr. 17/1969, S. 417
Stichtag: 01. 01. 1969  
Sichttag: 17. 01. 1969
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 17/1969, S. 417
23. ASVGNov
17. 01. 1969
01. 01. 1969

Kinderzuschuß

§ 207. (1) Schwerversehrten wird für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Kinderzuschuß im Ausmaß von 10 v. H. der Versehrtenrente ohne Hilflosenzuschuß gewährt. Die Rente und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(2) Als Kinder gelten

1. 

die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und die Wahlkinder;

2. 

die Stiefkinder, wenn sie von dem Versehrten überwiegend erhalten werden und mit ihm ständig in Hausgemeinschaft leben oder sich nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb seiner Hausgemeinschaft aufhalten;

3. 

die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;

4. 

die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft im Verfahren außer Streitsachen oder in einem sonst hiefür gesetzlich vorgesehenen Verfahren anerkannt oder im Prozeßwege gerichtlich festgestellt ist.

(3) Der Kinderzuschuß ist auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, jedoch nur auf besonderen Antrag zu gewähren oder weiterzugewähren, wenn und solange das Kind

1. 

wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, wird während dieser Zeit der Präsenzdienst absolviert, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, oder

2. 

wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist.