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§ 214 ASVG BGBl. Nr. 220/1965, S. 1060
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 220/1965, S. 1060
16. ASVGNov
29. 07. 1965
01. 04. 1966
31. 12. 1972

2. UNTERABSCHNITT

Leistungen im Falle des Todes des Versicherten

Sterbegeld

§ 214. (1) Wurde durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit der Tod des Versehrten verursacht, gebührt ein Sterbegeld aus der Unfallversicherung.

(2) Das Sterbegeld beträgt den fünfzehnten Teil der Bemessungsgrundlage, mindestens 1000 S.

(3) Anspruch auf das Sterbegeld haben die im § 170 aufgezählten Personen unter den dort angegebenen Voraussetzungen und in der dort bestimmten Reihenfolge.

(4) Besteht aus Anlaß des Todes des Versehrten ein Anspruch auf Sterbegeld aus einer gesetzlichen Krankenversicherung, so wird das Sterbegeld aus der Unfallversicherung nur in dem Ausmaß, um das die notwendigen Kosten der Bestattung das aus der Krankenversicherung gebührende Sterbegeld übersteigen, der Person gewährt, die diese Kosten nachweisbar getragen hat, es sei denn, daß sie die Kosten auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung bestritten hat.

(5) In den Fällen des Abs. 1 kann der Versicherungsträger, wenn der Tod im Inland eingetreten ist, unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Verstorbenen und die wirtschaftliche Lage der Hinterbliebenen einen Zuschuß zu den Kosten der Überführung des Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen gewähren oder die Überführungskosten in voller Höhe übernehmen.