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§ 149 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 10. 1955  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 10. 1955
31. 12. 1955

Einweisung in nichtöffentliche Krankenanstalten und Beziehungen zu diesen Anstalten

§ 149. (1) (Anm.: Tritt gem. § 545 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 189/1955 mit 1. 1. 1956 in Kraft).

(2) Grundsatzbestimmung. Die Verträge mit den nichtöffentlichen Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles wie zum Beispiel in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser sowie über die Höhe und Zahlung der Verpflegskosten zu enthalten. Die mit den nichtöffentlichen gemeinnützigen Krankenanstalten zu vereinbarenden Verpflegskostenersätze dürfen nicht niedriger sein als die Verpflegskostenersätze, die vom gleichen Versicherungsträger an die nächstgelegene öffentliche Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen geleistet werden.