Dokumentanzeige

§ 41 ASVG BGBl. Nr. 294/1990
Stichtag: 01. 01. 1991  
Sichttag: 12. 06. 1990
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 294/1990
49. ASVGNov
12. 06. 1990
01. 01. 1991

Form der Meldungen

§ 41. (1) Die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 sind mit den vom Träger der Krankenversicherung aufzulegenden Vordrucken zu erstatten; auch ohne Vordruck schriftlich erstattete Meldungen gelten als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind, und den Richtlinien nach Abs.3 entsprechen. Die Betriebskrankenkassen können auf die Verwendung von Vordrucken verzichten.

(2) Die Träger der Krankenversicherung haben das nach dem Standort des Betriebes zuständige Arbeitsamt längstens binnen vier Wochen von den An- und Abmeldungen in Kenntnis zu setzen.

(3) Der Hauptverband hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verbindliche Richtlinien über Form und Inhalt der Meldungen (Anzeigen, Listen) zu erlassen. In diesen Richtlinien können auch einheitliche Vordrucke für die Erstattung der Meldungen (Anzeigen, Listen) vorgesehen werden. Die Richtlinien sind in der Fachzeitschrift "Soziale Sicherheit" zu verlautbaren.