Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2003, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 24c wird folgender § 24d samt Überschrift eingefügt:
„Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung
§ 24d. (1) Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 156 und freiwillig Versicherte haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 % der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.“