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§ 242 ASVG BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237
Stichtag: 01. 01. 1961  
Sichttag: 29. 12. 1960
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237
8. ASVGNov
29. 12. 1960
01. 01. 1961

Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage

§ 242. (1) Die Bemessungsgrundlage nach den §§ 238 und 239 ist aus den Beitragsgrundlagen der Versicherungsmonate, welche die Bemessungszeit bilden (§§ 238 Abs. 3 und 239 Abs. 2 Z 2), zu ermitteln. Hiebei sind Beitragsgrundlagen von Beitragsmonaten der freiwilligen Versicherung nur mit dem halben Betrage anzusetzen.

(2) Die Beitragsgrundlage eines Versicherungsmonates ist die Summe der nach den §§ 243 und 244 ermittelten Beitragsgrundlagen der Versicherungszeiten, aus denen der Versicherungsmonat nach § 231 entstanden ist. Eine Höherversicherung hat außer Betracht zu bleiben.

(3) Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind, sind aufzuwerten, und zwar

a) 

Beitragsgrundlagen nach § 243 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. a, c und e und Z 3 sowie nach Abs. 2 mit dem der zeitlichen Lagerung der Beitragszeiten entsprechenden Faktor nach Anlage 5;

b) 

Beitragsgrundlagen nach § 243 Abs. 1 Z 2 lit. b und d und Z 4, soweit es sich um Ersatzzeiten nach § 227 Z 1 und § 228 Abs. 1 Z 3 handelt, sowie Beitragsgrundlagen nach § 244 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 sowie nach § 250 Abs. 3 aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1947 mit dem für das Jahr 1951 geltenden Faktor (Anlage 5), aus der Zeit ab 1. Oktober 1950 mit dem für das Jahr 1954 geltenden Faktor (Anlage 5);

c) 

Beitragsgrundlagen nach § 243 Abs. 1 Z 4, soweit es sich um den Durchschnitt der letzten drei Versicherungsmonate vor dem Beginn der Ersatzzeiten handelt, mit dem sich nach lit. a beziehungsweise lit. b für den letzten der drei Versicherungsmonate ergebenden Faktor.