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§ 241a ASVG BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
Stichtag: 01. 01. 1973  
Sichttag: 19. 01. 1973
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
29. ASVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1973

Bemessungsgrundlage für die erhöhte Alterspension (Knappschaftsalterspension)

§ 241a. Hat der Versicherte einen Anspruch auf die erhöhte Alterspension gemäß § 261b oder auf die erhöhte Knappschaftsalterspension gemäß § 284b erworben, so gebühren, wenn es für ihn günstiger ist, der Grundbetrag, die auf die Zeit bis zum Beginn des Pensionsaufschubes entfallenden Steigerungsbeträge und der Leistungszuschlag von der Bemessungsgrundlage, die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes ergeben hätte.