Artikel VIa
Die 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 704/1976, wird wie folgt geändert:
Art. VII Abs. 9 hat zu lauten:
„(9) Beiträge, die nach dem 31. Dezember 1977 entrichtet werden, erhöhen sich in jedem Kalenderjahr um 8,5 v. H. Dies gilt nicht für Beiträge, deren Entrichtung erfolgt:
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a) | innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides oder |
b) | innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft eines Bescheides über einen Antrag auf Herabsetzung der Beiträge nach Abs. 10, sofern dieser Antrag innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides gestellt wurde. In allen diesen Fällen sind die Beiträge in der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebenden Höhe zu entrichten.“ |