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§ 254 ASVG BGBl. Nr. 484/1984
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 484/1984
40. ASVGNov
07. 12. 1984
01. 01. 1985
31. 03. 1991

Invaliditätspension

§ 254. (1) Anspruch auf Invaliditätspension hat der Versicherte, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 236),

1. 

bei dauernder Invalidität,

2. 

bei vorübergehender Invalidität ab der 27. Woche ihres Bestandes; hiebei sind Zeiträume einer auf der gleichen Ursache beruhenden Invalidität zusammenzurechnen, wenn diese Zeiträume nicht mehr als vier Monate auseinanderliegen.

(2) Anspruch auf Invaliditätspension hat auch, sofern die Wartezeit erfüllt ist, eine versicherte Ehegattin nach dem Tode des Ehegatten, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet und mindestens vier lebende Kinder geboren hat. Das gleiche gilt für eine versicherte Frau, deren Ehe mit dem verstorbenen früheren Ehegatten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der verstorbene frühere Ehegatte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.

(3) Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Invaliditätspension nicht mehr entstehen.

(4) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 300 Abs. 1), hat Anspruch auf Invaliditätspension, wenn

1. 

durch diese Maßnahmen das im § 300 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde,

2. 

er als invalid im Sinne des § 255 Abs. 5 gilt,

3. 

er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine Beschäftigung erworben hat, und

4. 

er zu den in dieser Beschäftigung ausgeübten Berufen durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung oder in der Pensionsversicherung befähigt wurde.

Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 223 Abs. 1 Z 2 lit. a entsprechend.