3. | wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der Ehegatte bereits das 65. Lebensjahr (die Ehegattin bereits das 60. Lebensjahr) überschritten und keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine in Z 2 bezeichnete Pension hatte, es wäre denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert hat. Der Anspruch auf eine solche Witwen(Witwer)pension erlischt ohne weiteres Verfahren, wenn sich die Bezieherin (der Bezieher) der Witwen(Witwer)pension wiederverehelicht. |