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§ 262 ASVG BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237
Stichtag: 01. 01. 1962  
Sichttag: 11. 01. 1962
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237
8. ASVGNov
29. 12. 1960
01. 01. 1961

Kinderzuschüsse

§ 262. Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätsrente gebührt für jedes Kind (§ 252) ein Kinderzuschuß im Ausmaß von 5 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage. Der Kinderzuschuß beträgt mindestens 50 S monatlich. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.