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§ 262 ASVG BGBl. Nr. 320/1963, S. 2604
Stichtag: 01. 01. 1964  
Sichttag: 30. 12. 1963
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 320/1963, S. 2604
13. ASVGNov
30. 12. 1963
01. 01. 1964

Kinderzuschüsse

§ 262. Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätsrente gebührt für jedes Kind (§ 252) ein Kinderzuschuß im Ausmaß von 5 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage. Der Kinderzuschuß beträgt mindestens 53 S monatlich. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.