ABSCHNITT III
Bevorschussung von Renten aus der Pensionsversicherung aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung
§ 331. Hinsichtlich der Bevorschussung der Renten aus der Pensionsversicherung aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung, der Rückerstattung solcher Leistungen an das Arbeitsamt und der Anrechnung auf die nachzuzahlenden Rentenbeträge gelten die einschlägigen Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 184/1949, in der jeweils geltenden Fassung.