Beitragsgrundlage für Selbstversicherte
§ 76b. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist:
| | | | | | | | | | |
1. | für in der Krankenversicherung |
| | | | | | | | | | |
2. | für in der Unfallversicherung gemäß § 19 Selbstversicherte der durch die Satzung des Versicherungsträgers festgesetzte Betrag, der nicht niedriger als 30 S täglich und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage sein darf; |
3. | für in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a Selbstversicherte ein Betrag in der Höhe des durchschnittlichen Einkommens des Versicherten aus den Beschäftigungen, die seine Berechtigung zur Selbstversicherung begründen; dieser Betrag darf nicht niedriger als 30 S täglich und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage in der in Betracht kommenden Versicherung sein. |
An die Stelle des in Z 2 und 3 genannten Betrages von 30 S, ausgenommen, soweit dieser als Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung gilt, tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. |
(2) Zum Zwecke einer vereinfachten Berechnung der Beiträge kann die Satzung bestimmen, daß die Beitragsgrundlage nach Lohnstufen zu ermitteln ist; § 46 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.