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§ 76b ASVG BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
Stichtag: 01. 01. 1973  
Sichttag: 19. 01. 1973
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
29. ASVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1973

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte

§ 76b. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist:

1. 

für in der Krankenversicherung

a) 

gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 Selbstversicherte die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 lit. a) unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 76 Abs. 2 und 3

b) 

gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und 5 Selbstversicherte der für die in § 44 Abs. 6 lit. b genannten Personen als täglicher Arbeitsverdienst in Betracht kommende Betrag;

2. 

für in der Unfallversicherung gemäß § 19 Selbstversicherte der durch die Satzung des Versicherungsträgers festgesetzte Betrag, der nicht niedriger als 30 S täglich und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage sein darf;

3. 

für in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a Selbstversicherte ein Betrag in der Höhe des durchschnittlichen Einkommens des Versicherten aus den Beschäftigungen, die seine Berechtigung zur Selbstversicherung begründen; dieser Betrag darf nicht niedriger als 30 S täglich und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage in der in Betracht kommenden Versicherung sein.

An die Stelle des in Z 2 und 3 genannten Betrages von 30 S, ausgenommen, soweit dieser als Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung gilt, tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

(2) Zum Zwecke einer vereinfachten Berechnung der Beiträge kann die Satzung bestimmen, daß die Beitragsgrundlage nach Lohnstufen zu ermitteln ist; § 46 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.