Dokumentanzeige

§ 266 ASVG BGBl. Nr. 484/1984
Stichtag: 01. 07. 1990  
Sichttag: 12. 06. 1990
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 484/1984
40. ASVGNov
07. 12. 1984
01. 01. 1985

Waisenpension, Ausmaß

§ 266. Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 40 vH, für jedes doppelt verwaiste Kind 60 vH der Witwen(Witwer)pension nach § 264 Abs. 1, auf die nach dem verstorbenen Elternteil Anspruch besteht oder bestünde; die Erhöhung des Hundertsatzes nach § 261 durch den Kinderzuschlag bleibt hiebei unberücksichtigt. Ein zur Witwen(Witwer)pension gebührender Hilflosenzuschuß bleibt hiebei außer Ansatz.