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§ 267 ASVG BGBl. Nr. 280/1978, S. 1663
Stichtag: 01. 07. 1978  
Sichttag: 27. 06. 1978
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 280/1978, S. 1663
EheRÄG 1978
27. 06. 1978
01. 07. 1978

Höchstausmaß der Hinterbliebenenpensionen

§ 267. Alle Hinterbliebenenpensionen (§§ 264 Abs. 1 und 266) zusammen dürfen nicht höher sein als die um 10 v. H. ihres Betrages erhöhte Invaliditäts(Alters)pension, auf die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, samt den jeweils in Betracht kommenden Kinderzuschüssen; allfällige Hilflosenzuschüsse haben hiebei außer Ansatz zu bleiben. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind alle Pensionen, und zwar bei der Witwen(Witwer)pension sowohl der als Grundbetrag als auch der als Steigerungsbetrag geltende Betrag, verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei sind Witwenpensionen gemäß § 258 Abs. 4 und § 264 Abs. 5 (eine Witwerpension gemäß § 259 Abs. 2) nicht zu berücksichtigen; diese dürfen jedoch den Betrag der gekürzten Witwenpension nach § 258 Abs. 1 (Witwerpension nach § 259 Abs. 1) nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes hinsichtlich des Grundbetrages und des als Steigerungsbetrages geltenden Betrages verhältnismäßig zu kürzen.