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§ 267 ASVG BGBl. Nr. 290/1959, S. 1788
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 290/1959, S. 1788
5. ASVGNov
30. 12. 1959
01. 01. 1960
30. 06. 1970

Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten

§ 267. Alle Hinterbliebenenrenten zusammen dürfen nicht höher sein als die Invaliditätsrente, auf die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, samt den jeweils in Betracht kommenden Kinderzuschüssen; allfällige Hilflosenzuschüsse haben hiebei außer Ansatz zu bleiben. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind alle Renten verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei ist eine Witwenrente gemäß § 258 Abs. 4 nicht zu berücksichtigen.