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§ 267 ASVG BGBl. Nr. 446/1969, S. 3293
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 446/1969, S. 3293
24. ASVGNov
19. 12. 1969
01. 07. 1970
30. 06. 1971

Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten

§ 267. Alle Hinterbliebenenrenten zusammen dürfen nicht höher sein als die Invaliditätsrente, auf die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, samt den jeweils in Betracht kommenden Kinderzuschüssen;allfällige Hilflosenzuschüsse und ein Zuschlag gemäß § 264a haben hiebei außer Ansatz zu bleiben. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind alle Renten verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei ist eine Witwenrente gemäß § 258 Abs. 4 nicht zu berücksichtigen.