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§ 270 ASVG BGBl. Nr. 590/1983
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 590/1983
39. ASVGNov
13. 12. 1983
01. 01. 1984
31. 03. 1991

Pensionsversicherung der Angestellten
Leistungen mit Ausnahme der Berufsunfähigkeitspension

§ 270. In der Pensionsversicherung der Angestellten gelten für die Begründung der Ansprüche auf die Alterspension, die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit und die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, die Hinterbliebenenpensionen und die Abfindung, sowie für die Bemessung dieser Leistungen, für die Gewährung von Zuschüssen zu diesen und für die Abfertigung der Witwen(Witwer)pension die in Abschnitt II für die bezüglichen Leistungen aus der Pensionsversicherung der Arbeiter getroffenen Bestimmungen entsprechend.